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	<title>Nachlassverwertung und Wohnungsauflösung Hamburg</title>
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	<description>Unser Unternehmen mit Sitz in Hamburg ist spezialisiert auf Nachlassverwertungen, insbesondere bei hochwertigen Nachlässen, Haushaltsauflösungen, Wohnungsauflösungen, Wohnungsräumungen und Kleintransporte.</description>
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		<title>Checkliste für Angehörige bei Wohnungsauflösung nach Sterbefall</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Aug 2013 12:48:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Checklisten]]></category>
		<category><![CDATA[Angehörige]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungsauflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Todesfall sollte man in allen Fällen genug Zeit haben für die Trauer und um den Verstorbenen zu gedenken. Leider kommt man als Angehöriger an einigen Formalitäten und Arbeiten &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Todesfall sollte man in allen Fällen genug Zeit haben für die Trauer und um den Verstorbenen zu gedenken. Leider kommt man als Angehöriger an einigen Formalitäten und Arbeiten nicht vorbei, die man in dieser Situation meist ziemlich ungerne macht. Damit Sie nichts vergessen haben wir Ihnen eine Checkliste für die wichtigsten Arbeiten nach der Bestattung zusammengestellt. So vergessen Sie nichts und können alles einzeln abhaken.</p>
<p><span id="more-155"></span></p>
<ul>
<li>Krankenversicherung abmelden</li>
<li>Rentenkasse über Sterbefall aufklären</li>
<li>Jobcenter / Arbeitsagentur / Arbeitgeber informieren</li>
<li>Kündigung von Mietwohnung, Versicherungen &amp; Banken</li>
<li>Kündigung von Abos u. sonstigen Verbindlichkeiten</li>
<li>Abmeldung des Kfz bei der Zulassungsstelle</li>
<li>Kündigung von Handy, Internet, Telefon, GEZ usw.</li>
<li>Freunde &amp; entfernte Verwandte benachrichtigen</li>
<li>Geschäftspartner u. Kunden informieren</li>
<li>Testament an Nachlassgericht übergeben</li>
<li>Erbscheine beantragen (Nachlassgericht)</li>
<li>Wohnungsauflösung planen / Firma beauftragen</li>
<li>Nachsendeauftrag bei der Post (Briefe weiterleiten)</li>
</ul>
<p>Beachten Sie für Dinge in Zusammenhang mit der Wohnung des Verstorbenen auch unbedingt die Checkliste für den Auszug aus einer Mietwohnung bzw. die Checkliste für den Umzug.</p>
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		<title>Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung/Betreuung/&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Aug 2013 12:40:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Checklisten]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Checkliste]]></category>
		<category><![CDATA[Heimunterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenssorge]]></category>
		<category><![CDATA[Vormundschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsauflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtliche Vorraussetzungen  Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ und „Vermögenssorge“ oder „Wohnungsauflösung“, „Abschluss eines Heimvertrages“, „Vertretung gegenüber Behörden/Ämtern“. Im Zweifel mit dem Amtsgericht klären! Wunsch und Willen des Betreuten klären, seine eigene Entscheidungsfähigkeit prüfen &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtliche Vorraussetzungen </strong><br />
Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ und „Vermögenssorge“ oder „Wohnungsauflösung“, „Abschluss eines Heimvertrages“, „Vertretung gegenüber Behörden/Ämtern“. Im Zweifel mit dem Amtsgericht klären!</p>
<p><span id="more-151"></span></p>
<ul>
<li>Wunsch und Willen des Betreuten klären, seine eigene Entscheidungsfähigkeit</li>
<li>prüfen</li>
<li>Wenn Betreuer kündigen will, Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung</li>
<li>Kündigung der Wohnung durch Betreuer erst nach der betreuungsgerichtlichen</li>
<li>Genehmigung</li>
<li>Kostenklärung der Wohnungsauflösung, evt. Mietzahlungen, Renovierungskosten</li>
<li>ggf. Antrag Sozialamt</li>
<li>ggf. Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen, Nachlassverwerter etc. einholen (Das erledigen wir gerne für Sie)</li>
<li>Kontaktaufnahme mit Vermieter wegen Übergabe</li>
<li>Wohnungsinventar sichten (ggf. mit Betreutem oder mit Zeugen); über Verbleib ggf.</li>
<li>mit Betreutem entscheiden, persönliche Gegenstände an Betreuten</li>
<li>Papiere, Urkunden, Geld in der Wohnung sichern</li>
<li>evt. Benachrichtigung von Angehörigen</li>
<li>Wohnungsübergabe vorbereiten (Protokoll, Schlüssel)</li>
<li>Abrechnung (Kaution)</li>
<li>ggf. Versicherungen kündigen/ändern</li>
<li>Postnachsendeantrag</li>
<li>Umzugsmeldungen an Behörden</li>
<li>Ummeldung des Betreuten bei Meldebehörde</li>
<li>Anschriftenänderung des Betreuten ans Vormundschaftsgericht</li>
<li>Nachbarn informieren</li>
</ul>
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		<title>Mehr als nur Professionell&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Aug 2013 11:39:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Feedback unsere Kunden]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungsauflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe mich bei dem Team um Herrn Hormann sehr verstanden gefühlt. Ich wohne in Dortmund und musste die Wohnung eines verstorbenen Familienmitglieds in Bad Segeberg auflösen. Da ich aus &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe mich bei dem Team um Herrn Hormann sehr verstanden gefühlt. Ich wohne in Dortmund und musste die Wohnung eines verstorbenen Familienmitglieds in Bad Segeberg auflösen. Da ich aus beruflichen Gründen nicht vor Ort sein konnte, brauchte ich hier professionelle Unterstützung. <span id="more-122"></span>Das Team hat mir von Anfang an alle erforderlichen Arbeiten abgenommen, ich wurde stets auf dem Laufenden gehalten und die Erlöse aus der Verkäufen haben meine Erwartungen übertroffen. Nach Abschluss des Auftrags hatte ich eine besenreine Wohnung und konnte sie mit guten Gewissen zum Kauf anbieten.</p>
<p>Ich bedanke mich für die hervorragende Arbeit und möchte hier meine Empfehlung aussprechen.</p>
<p>Liebe Grüße Ihr Karlheinz Rumpf</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nachlasspflegschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 16:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassverwertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 in Verbindung mit § 1962 BGB.</p>
<p><span id="more-95"></span></p>
<p><strong>Voraussetzung unbekannter Erbe</strong></p>
<p>„Unbekannt“ im Sinne der Vorschrift sind die Erben auch dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht ohne umfangreiche Ermittlungen vom Nachlassgericht festgestellt werden können.[2] Eine für die Bestellung eines Nachlasspflegers ausreichende Unklarheit über den endgültigen Erben besteht auch dann, wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des Erblassers betrieben wird, sofern für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hierbei dürfen im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter von Sicherungsmaßnahmen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.</p>
<p><strong>Aufgaben</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten usw.), Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser.<br />
In diesem Rahmen hat der Nachlasspfleger auch ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Personenstandsurkunden bei den Standesämtern (§ 61 Abs. 3 PStG). Der Nachlasspfleger kann die Erbenermittlung einem professionellen Erbenermittler übertragen. Einer nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf es hierzu nicht.</p>
<p><strong>Antrag auch durch Gläubiger</strong></p>
<p>Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB). Bei einem bedürftigen Nachlass kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.</p>
<p>Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers setzt nicht voraus, dass der Anspruch sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können. Die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden.</p>
<p><strong>Nachlassverbindlichkeiten</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger ist zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn so Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden. Die Nachlasspflegschaft dient zwar grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger, da sie zum Schutz der Erben angeordnet ist. Ist der Nachlasspfleger aber mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen.</p>
<p>In diesem Zusammenhang kann er aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, denn er darf den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen. Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern. Zu den zu begleichenden Verbindlichkeiten können auch Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers (§ 102 SGB XII) und der Landeskasse nach § 1836e BGB gehören (wenn für den Verstorbenen zu Lebzeiten eine rechtliche Betreuung angeordnet war. Der Nachlasspfleger ist auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 6 ErbStG).</p>
<p><strong>Abwesender Erbe</strong></p>
<p>Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Hierbei kommt es nicht auf eine absolut sichere Klärung der Erbfolge an, sondern es reicht aus, dass keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person bestehen.</p>
<p><strong>Vergütung</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).</p>
<p>Für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des VBVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Berufsvormünder (zwischen 19,50 und 33,50 Euro pro Stunde) können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.[13] Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe &#8211; Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen &#8211; für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung des Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt sind, ist deshalb nicht zu beanstanden.</p>
<p>Der Beschluss über die Vergütung eines Nachlasspflegers ist zu begründen. Die Interessen der unbekannten Erben sind im Festsetzungsverfahren durch Bestellung eines Ergänzungspflegers zu wahren.</p>
<p>Die 15-monatige Ausschlussfrist (§ 2 VBVG) gilt auch für Erstattungsansprüche von Nachlasspflegern.[16] Es ist aber möglich, pauschal für alle künftigen Vergütungsanträge eine Verlängerung der Frist zu beantragen.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an die zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbe abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gebunden. Diese ist insoweit für das gerichtliche Festsetzungsverfahren unwirksam. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.</p>
<p>Quelle: Wikipedia</p>
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		<title>Nachlassgericht</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 16:53:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachlassgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlasspfleger]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Für Ausschlagungen besteht seit 1. September 2009 zusätzlich eine besondere Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG). Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.</p>
<p><span id="more-90"></span></p>
<p>Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.</p>
<p>Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die eine Zivilkammer des Oberlandesgerichts als zweite Tatsacheninstanz entscheidet (§§ 58 ff. FamFG). Dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässt (§§ 70 ff. FamFG).</p>
<p>Quelle: Wikipedia</p>
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		<title>6 Tipps für die Wohnungsübergabe an den Vermieter</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 15:16:28 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Kündigung und Auszug]]></category>
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		<category><![CDATA[Renovierung]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werde ich von Freunden und Bekannten gefragt, was bei der Wohnungsübergabe zu beachten ist. Wie es sich mit der Renovierung und der Kaution verhält und was der Vermieter &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder werde ich von Freunden und Bekannten gefragt, was bei der Wohnungsübergabe zu beachten ist. Wie es sich mit der Renovierung und der Kaution verhält und was der Vermieter darf und was nicht. Es folgt ein kleiner Überblick zur Wohnungsrückgabe an den Vermieter bzw. an die Hausverwaltung.</p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<p><strong>1. Zeitpunkt der Abnahme</strong></p>
<p>Normalerweise wird die Abnahme kurz vor dem Auszug, bzw. vor kurz vor Mietvertragsende durchgeführt. Einige Verwaltungen / Vermieter vereinbaren allerdings schon einen Termin für eine Vorabnahme.</p>
<p>Diese Vorabnahme findet z.B. zwei Wochen vor dem Mietvertragsende statt. Zur Vorabnahme kann ich nur raten, so können sich Mieter und Vermieter rechtzeitig darüber verständigen, wer welche Arbeiten auszuführen hat. Probleme bei der tatsächlichen Abnahme werden so vermieden.</p>
<p><strong>2. Abnahme mit 2 Personen</strong></p>
<p>Viele unerfahrene Mieter haben einfach ein ungutes Gefühl oder gar Angst, wenn die Wohnungsabnahme näher rückt. Zur Beruhigung empfiehlt es sich zum Beispiel einen Bekannten mitzunehmen. Sollte es tatsächlich zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen, kann die dritte Person auch als Zeuge fungieren oder zwischen den Vertragsparteien vermitteln.</p>
<p><strong>3. Renovierung</strong></p>
<p>Das interessanteste und meist umstrittenste Thema ist sicherlich das der Renovierung. Wer muss was Renovieren, welche Klauseln in Mietverträgen bzgl. der Schönheitsreparaturen sind unwirksam oder auch nicht?</p>
<p>Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen ausführen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Wirksam ist eine Vereinbarung, wenn Sie keine starren Fristen enthält. So darf zum Beispiel nicht im Mietvertrag stehen, dass der Mieter „alle drei Jahre die Küche renovieren muss“ sondern vielmehr muss die Frist durch einem Zusatz aufgeweicht werden.</p>
<p>Beispielsweise wäre es wirksam zu schreiben: „Im Allgemeinen / Normalerweise sind die Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre zu streichen“. Weiterhin ist die sogenannte Endrenovierungsklausel unwirksam. Der Mieter darf nicht verpflichtet werden bei Auszug – unabhängig vom Zustand &#8211; auf jeden Fall die gesamte Wohnung zu renovieren.</p>
<p>Steht im Mietvertrag eine der beiden unwirksamen Renovierungsklauseln, braucht der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen ausführen. Sollte die Ausführung der Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sein, dann gehört zu den Arbeiten zum Beispiel das Streichen der Wände, das Lackieren der Türen, der Fensterrahmen (Innenseiten) und der Heizkörper in einem hellen Farbton (nicht zwingend weiß). Aber auch das Streichen von einem Dielenfußboden kann zu den Schönheitsreparaturen gehören.</p>
<p>Die Schönheitsreparaturen müssen „fachgerecht“ ausgeführt werden, dass heißt nicht zwangsläufig von einem Fachmann. Fachgerecht meint, dass der Vermieter zum Beispiel keine „Farbnasen“ akzeptieren muss.</p>
<p>Ganz wichtig ist: entscheidend bei den Schönheitsreparaturen ist immer der individuelle Abnutzungszustand der Wohnung.<br />
An dieser Stelle könnte man noch wesentlich weiter ausholen, da der Beitrag aber einem wesentlichen Überblick dienen soll, belasse ich es an dieser Stelle dabei.</p>
<p><strong>4. Mieter-Einbauten in der Wohnung</strong></p>
<p>Hat der Mieter die Wohnung mit Einbauten versehen (z.B. Laminat oder einem Einbauschrank), so muss er die Wohnung bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Selbst wenn er das Einverständnis des Vermieters oder der Hausverwaltung hat, ist der ursprünglich Zustand wieder herzustellen, es sein denn, es wurde vereinbart, das der Mieter die Einbauten nach dem Auszug in der Wohnung zurücklassen darf.</p>
<p>Hier wird auch schon indirekt die Frage nach einer Abstandszahlung durch den Vermieter beantwortet. Wenn keine Zahlung bei Auszug für die Einbauten vereinbart ist, muss der Vermieter auch keinen Abstand zahlen. Vielmehr kann der Mieter froh sein, wenn er die Sachen einfach – nach Zustimmung des Vermieters – in der Wohnung zurück lassen darf.</p>
<p><strong>5. Inhalt des Übergabeprotokolls</strong></p>
<p>Gesetzlich besteht keine Pflicht bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll zu führen. Es dient den Vertragsparteien lediglich der Beweisbarkeit des Zustandes der Wohnung. Hier haben wir ein Muster für ein Abnahmeprotokoll bzw. Übergabeprotokoll erstellt (kostenfrei zum Download)</p>
<p>Nicht selten besteht ein Übergabeprotokoll deshalb aus etlichen Seiten, weil für jeden Raum der Zustand für Fußboden, Wände, Fenster und Tür aufgenommen wird. In das Übergabeprotokoll gehören natürlich auch sämtliche Zählerstände, wie zum Beispiel für Wasser, Strom und Gas.</p>
<p><strong>6. Kaution</strong></p>
<p>Wenn keine Forderungen mehr offen sind, muss die Kaution zurückgezahlt werden. In der Regel hat der Vermieter hierfür bis zu 6 Monate Zeit, so die Rechtsprechung.</p>
<p>Sollte eine Betriebskostenabrechnung noch ausstehen, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch für längere Zeit als 6 Monate einbehalten. Nach der Abrechnung muss die Kaution mit der eventuellen Nachzahlung verrechnet und vollständig zurück gezahlt werden.</p>
<p>Quelle: Hausverwalter-Vermittlung.de</p>
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		<title>Abnahmeprotokoll</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 15:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung und Auszug]]></category>
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		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Beim Einzug oder Auszug aus einer Mietwohnung wird fast immer ein Abnahmeprotokoll erstellt. Bei einem Abnahmeprotokoll, welches auch unter dem Begriff Übergabeprotokoll bekannt ist, werden der Zustand der Wohnung bei &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Einzug oder Auszug aus einer Mietwohnung wird fast immer ein Abnahmeprotokoll erstellt. Bei einem Abnahmeprotokoll, welches auch unter dem Begriff Übergabeprotokoll bekannt ist, werden der Zustand der Wohnung bei Einzug beziehungsweise Auszug zusammen von Mieter und Vermieter dokumentiert.</p>
<p><span id="more-81"></span></p>
<p><strong>Wozu dient ein Abnahmeprotokoll?</strong></p>
<p>as bei einer Wohnungsübergabe erstellte Abnahmeprotokoll dient in erster Linie zur Dokumentation vom Zustand der Wohnung oder des Hauses zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe.</p>
<p>Insbesondere bei Mietobjekten, bei denen bereits beim Einzug sichtbare Mängel oder Beschädigungen am Inventar vorhanden sind, ist ein Abnahmeprotokoll zu empfehlen, um sich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen durch den Vermieter zu schützen.</p>
<p>Beispiele für Beschädigungen am Inventar der Wohnung sind unter anderem abgeplatzter Lack an Türen und Fenstern, defekte Kacheln im Bad oder auch Beschädigungen am Bodenbelag.</p>
<p>Üblicherweise wird auch beim Auszug während der Wohnungsübergabe ein Abnahmeprotokoll erstellt. Bei einem Wohnungsübergabeprotokoll bei Auszug wird in der Regel festgehalten, ob der Mieter seinen Verpflichtungen bei Auszug (siehe auch Mietrecht: Renovierung) nachgekommen ist und die Wohnung vertragsgemäß übergeben wurde.</p>
<p>Merke: Der Vermieter kann im Nachhinein nur die Ansprüche gegen den Mieter geltend machen, die im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden (BGH, NJW 1983,446).</p>
<p>Einen rechtlichen Anspruch auf ein Abnahmeprotokoll stehen weder dem Mieter noch dem Vermieter zu und beide Parteien haben das Recht ein solches abzulehnen oder die Unterschrift zu verweigern.<br />
Verweigert der Vermieter die Durchführung und die Dokumentation der Wohnungsübergabe, so steht ihm dennoch das Recht zu, etwaige Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. In einem solchen Fall jedoch muss der Vermieter zum Schutz des Mieters beweisen, dass die beanstandeten Schäden bereits bei Auszug aus der Wohnung vorhanden waren.</p>
<p><strong>Wie muss ein Abnahmeprotokoll erstellt werden?</strong></p>
<p>Für die Erstellung eines Abnahme- oder Wohnungsübergabeprotokolls wird vom Gesetzgeber keine besondere Form vorgeschrieben.</p>
<p>Wichtig für das Abnahmeprotokoll ist in erster Linie, das:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift vom Mieter und Vermieter vorhanden sind und</li>
<li>sämtliche Beschädigungen so genau wie möglich und übersichtlich festgehalten werden.</li>
<li>Ebenfalls dürfen Datum, Ort und die Unterschriften von Mieter und Vermieter beziehungsweise dem Bevollmächtigten – beispielsweise dem Hausmeister oder Hausverwalter – nicht fehlen.</li>
</ul>
<p>Unter Umständen ist es empfehlenswert den Zustand der Wohnung und vorhandene Beschädigungen oder Mängel durch Fotos festzuhalten oder die Wohnungsübergabe im Beisein eines neutralen Dritten durchzuführen, um eine spätere Beweisführung zu erleichtern.</p>
<p>Sind keine Beschädigungen an der Mietsache vorhanden und wird dem Mieter dieses daraufhin mündlich erklärt, so ist nach einem Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 1975 der Vermieter an diese mündliche Aussage gebunden und hat im Anschluss daran kein Recht mehr, Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.</p>
<p>Quelle: Hausverwalter-Vermittlung.de</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Besenrein – Was heisst das?</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 15:01:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung und Auszug]]></category>
		<category><![CDATA[Auszug]]></category>
		<category><![CDATA[Besenrein]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Renovierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Üblicherweise wird innerhalb des Mietvertrages festgelegt, in welchem Zustand die gemietete Wohnung nach Ende der Mietzeit an den Vermieter übergeben werden soll. Wurde hier bei Vertragsabschluss eine besenreine Übergabe der &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise wird innerhalb des Mietvertrages festgelegt, in welchem Zustand die gemietete Wohnung nach Ende der Mietzeit an den Vermieter übergeben werden soll.</p>
<p>Wurde hier bei Vertragsabschluss eine besenreine Übergabe der Wohnung vereinbart, so ist der Mieter vor Auszug zu keinerlei Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung und der gemieteten Nebenräume verpflichtet.</p>
<p><span id="more-76"></span></p>
<p>Eine besenreine Wohnungsübergabe erfolgt ebenso, wenn bei Vertragsabschluss keinerlei Vereinbarung getroffen wurde oder wenn die Renovierungsklauseln unwirksam sind.</p>
<p>Welche Tätigkeiten der Mieter ausführen muss, wenn eine besenreine Wohnungsübergabe erfolgt, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.Juni. 2006 entschieden.</p>
<p><strong>Welche Arbeiten müssen bei einer besenreinen Wohnungsübergabe erfolgen?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.Juni. 2006 (BGH VIII ZR 124/05) entschieden, dass eine Wohnung dann besenrein übergeben worden ist, wenn der Mieter vor der Wohnungsübergabe die Wohnung inklusiver der mitgemieteten Nebenräume wie beispielsweise Keller, Dachboden oder Garage nach der vollständigen Räumung von groben Verschmutzungen befreit.</p>
<p>Da der Begriff grobe Verschmutzung jedoch weitreichend ist, hat der BGH hier innerhalb des Urteils den Umfang der durchzuführenden Reinigungsarbeiten genauer definiert:</p>
<ul>
<li>Der Mieter hat die Wohnung vor der Übergabe vollständig zu räumen, ordentlich durchzukehren und die groben Verschmutzungen zu entfernen. Hierzu zählt auch das Entfernen von vorhandenen Spinnenweben innerhalb der Wohnung und vorhandener Kellerräume.</li>
<li>Mit zur groben Reinigung gehört auch Reinigen einer vorhandene Einbauküche. Hier ist zusätzlich darauf zu achten, dass keinerlei Essensreste oder Lebensmittel in Kühlschrank oder Backofen verbleiben.</li>
<li>Das Putzen der Fenster gehört nicht zur besenreinen Übergabe, jedoch das Entfernen von Kleberesten oder aufgeklebten Fensterbildern.</li>
<li>Auch wenn die Fenster über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt wurden, müssen diese nicht gesondert geputzt werden.</li>
<li>Eventuell vorhandener Unkrautbewuchs auf dem Balkon oder der Terrasse muss nicht entfernt werden. Eine vorhandene Schmierschicht jedoch muss beseitigt werden.</li>
<li>Vorhandene Dübellöcher, auch in hoher Anzahl, müssen bei Auszug nicht beseitigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Miesbach in einem Urteil vom Juli 1992 (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92).</li>
<li>Nikotinablagerungen müssen in der Regel nur dann beseitigt werden, wenn das Rauchen innerhalb der gemieteten Räume untersagt war.</li>
</ul>
<p>Quelle: <a title="Hausverwalter-vermittlung.de" href="http://Hausverwalter-Vermittlung.de" target="_blank">Hausverwalter-Vermittlung.de</a></p>
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		<title>Wir sind sehr zufrieden!</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Nov 2012 11:26:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Feedback unsere Kunden]]></category>
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		<category><![CDATA[Haushaltsauflösung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Unternehmen hat sehr schnell und diskret unseren Haushalt in Hamburg aufgelöst. Auch waren wir mit der Verwertung unserer hochwertigen Möbel einverstanden und sehr froh, dass wir mehr an Erlösen &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unternehmen hat sehr schnell und diskret unseren Haushalt in Hamburg aufgelöst. Auch waren wir mit der Verwertung unserer hochwertigen Möbel einverstanden und sehr froh, dass wir mehr an Erlösen erzielt haben, als wir anfangs gedacht haben. Wir können das Team sehr empfehlen. Die Kompetenz und Seriosität haben wir von Anfang an gespürt. Vielen Dank. Fam. Bürger</p>
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