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	<title>Nachlassverwertung und Wohnungsauflösung Hamburg &#187; Nachlassverwertung</title>
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	<description>Unser Unternehmen mit Sitz in Hamburg ist spezialisiert auf Nachlassverwertungen, insbesondere bei hochwertigen Nachlässen, Haushaltsauflösungen, Wohnungsauflösungen, Wohnungsräumungen und Kleintransporte.</description>
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		<title>Checkliste für Angehörige bei Wohnungsauflösung nach Sterbefall</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Aug 2013 12:48:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Checklisten]]></category>
		<category><![CDATA[Angehörige]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungsauflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Todesfall sollte man in allen Fällen genug Zeit haben für die Trauer und um den Verstorbenen zu gedenken. Leider kommt man als Angehöriger an einigen Formalitäten und Arbeiten &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Todesfall sollte man in allen Fällen genug Zeit haben für die Trauer und um den Verstorbenen zu gedenken. Leider kommt man als Angehöriger an einigen Formalitäten und Arbeiten nicht vorbei, die man in dieser Situation meist ziemlich ungerne macht. Damit Sie nichts vergessen haben wir Ihnen eine Checkliste für die wichtigsten Arbeiten nach der Bestattung zusammengestellt. So vergessen Sie nichts und können alles einzeln abhaken.</p>
<p><span id="more-155"></span></p>
<ul>
<li>Krankenversicherung abmelden</li>
<li>Rentenkasse über Sterbefall aufklären</li>
<li>Jobcenter / Arbeitsagentur / Arbeitgeber informieren</li>
<li>Kündigung von Mietwohnung, Versicherungen &amp; Banken</li>
<li>Kündigung von Abos u. sonstigen Verbindlichkeiten</li>
<li>Abmeldung des Kfz bei der Zulassungsstelle</li>
<li>Kündigung von Handy, Internet, Telefon, GEZ usw.</li>
<li>Freunde &amp; entfernte Verwandte benachrichtigen</li>
<li>Geschäftspartner u. Kunden informieren</li>
<li>Testament an Nachlassgericht übergeben</li>
<li>Erbscheine beantragen (Nachlassgericht)</li>
<li>Wohnungsauflösung planen / Firma beauftragen</li>
<li>Nachsendeauftrag bei der Post (Briefe weiterleiten)</li>
</ul>
<p>Beachten Sie für Dinge in Zusammenhang mit der Wohnung des Verstorbenen auch unbedingt die Checkliste für den Auszug aus einer Mietwohnung bzw. die Checkliste für den Umzug.</p>
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		<title>Mehr als nur Professionell&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Aug 2013 11:39:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Feedback unsere Kunden]]></category>
		<category><![CDATA[Feedback]]></category>
		<category><![CDATA[Kunde]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassverwertung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungsauflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe mich bei dem Team um Herrn Hormann sehr verstanden gefühlt. Ich wohne in Dortmund und musste die Wohnung eines verstorbenen Familienmitglieds in Bad Segeberg auflösen. Da ich aus &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe mich bei dem Team um Herrn Hormann sehr verstanden gefühlt. Ich wohne in Dortmund und musste die Wohnung eines verstorbenen Familienmitglieds in Bad Segeberg auflösen. Da ich aus beruflichen Gründen nicht vor Ort sein konnte, brauchte ich hier professionelle Unterstützung. <span id="more-122"></span>Das Team hat mir von Anfang an alle erforderlichen Arbeiten abgenommen, ich wurde stets auf dem Laufenden gehalten und die Erlöse aus der Verkäufen haben meine Erwartungen übertroffen. Nach Abschluss des Auftrags hatte ich eine besenreine Wohnung und konnte sie mit guten Gewissen zum Kauf anbieten.</p>
<p>Ich bedanke mich für die hervorragende Arbeit und möchte hier meine Empfehlung aussprechen.</p>
<p>Liebe Grüße Ihr Karlheinz Rumpf</p>
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		<title>Nachlasspflegschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 16:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassverwertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 in Verbindung mit § 1962 BGB.</p>
<p><span id="more-95"></span></p>
<p><strong>Voraussetzung unbekannter Erbe</strong></p>
<p>„Unbekannt“ im Sinne der Vorschrift sind die Erben auch dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht ohne umfangreiche Ermittlungen vom Nachlassgericht festgestellt werden können.[2] Eine für die Bestellung eines Nachlasspflegers ausreichende Unklarheit über den endgültigen Erben besteht auch dann, wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des Erblassers betrieben wird, sofern für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hierbei dürfen im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter von Sicherungsmaßnahmen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.</p>
<p><strong>Aufgaben</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten usw.), Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser.<br />
In diesem Rahmen hat der Nachlasspfleger auch ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Personenstandsurkunden bei den Standesämtern (§ 61 Abs. 3 PStG). Der Nachlasspfleger kann die Erbenermittlung einem professionellen Erbenermittler übertragen. Einer nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf es hierzu nicht.</p>
<p><strong>Antrag auch durch Gläubiger</strong></p>
<p>Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB). Bei einem bedürftigen Nachlass kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.</p>
<p>Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers setzt nicht voraus, dass der Anspruch sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können. Die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden.</p>
<p><strong>Nachlassverbindlichkeiten</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger ist zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn so Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden. Die Nachlasspflegschaft dient zwar grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger, da sie zum Schutz der Erben angeordnet ist. Ist der Nachlasspfleger aber mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen.</p>
<p>In diesem Zusammenhang kann er aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, denn er darf den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen. Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern. Zu den zu begleichenden Verbindlichkeiten können auch Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers (§ 102 SGB XII) und der Landeskasse nach § 1836e BGB gehören (wenn für den Verstorbenen zu Lebzeiten eine rechtliche Betreuung angeordnet war. Der Nachlasspfleger ist auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 6 ErbStG).</p>
<p><strong>Abwesender Erbe</strong></p>
<p>Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Hierbei kommt es nicht auf eine absolut sichere Klärung der Erbfolge an, sondern es reicht aus, dass keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person bestehen.</p>
<p><strong>Vergütung</strong></p>
<p>Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).</p>
<p>Für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des VBVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Berufsvormünder (zwischen 19,50 und 33,50 Euro pro Stunde) können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.[13] Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe &#8211; Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen &#8211; für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung des Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt sind, ist deshalb nicht zu beanstanden.</p>
<p>Der Beschluss über die Vergütung eines Nachlasspflegers ist zu begründen. Die Interessen der unbekannten Erben sind im Festsetzungsverfahren durch Bestellung eines Ergänzungspflegers zu wahren.</p>
<p>Die 15-monatige Ausschlussfrist (§ 2 VBVG) gilt auch für Erstattungsansprüche von Nachlasspflegern.[16] Es ist aber möglich, pauschal für alle künftigen Vergütungsanträge eine Verlängerung der Frist zu beantragen.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an die zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbe abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gebunden. Diese ist insoweit für das gerichtliche Festsetzungsverfahren unwirksam. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.</p>
<p>Quelle: Wikipedia</p>
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