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Nachlassgericht

Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Für Ausschlagungen besteht seit 1. September 2009 zusätzlich eine besondere Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG). Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.

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