Besenrein – Was heisst das?

Üblicherweise wird innerhalb des Mietvertrages festgelegt, in welchem Zustand die gemietete Wohnung nach Ende der Mietzeit an den Vermieter übergeben werden soll.

Wurde hier bei Vertragsabschluss eine besenreine Übergabe der Wohnung vereinbart, so ist der Mieter vor Auszug zu keinerlei Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung und der gemieteten Nebenräume verpflichtet.

Eine besenreine Wohnungsübergabe erfolgt ebenso, wenn bei Vertragsabschluss keinerlei Vereinbarung getroffen wurde oder wenn die Renovierungsklauseln unwirksam sind.

Welche Tätigkeiten der Mieter ausführen muss, wenn eine besenreine Wohnungsübergabe erfolgt, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.Juni. 2006 entschieden.

Welche Arbeiten müssen bei einer besenreinen Wohnungsübergabe erfolgen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.Juni. 2006 (BGH VIII ZR 124/05) entschieden, dass eine Wohnung dann besenrein übergeben worden ist, wenn der Mieter vor der Wohnungsübergabe die Wohnung inklusiver der mitgemieteten Nebenräume wie beispielsweise Keller, Dachboden oder Garage nach der vollständigen Räumung von groben Verschmutzungen befreit.

Da der Begriff grobe Verschmutzung jedoch weitreichend ist, hat der BGH hier innerhalb des Urteils den Umfang der durchzuführenden Reinigungsarbeiten genauer definiert:

  • Der Mieter hat die Wohnung vor der Übergabe vollständig zu räumen, ordentlich durchzukehren und die groben Verschmutzungen zu entfernen. Hierzu zählt auch das Entfernen von vorhandenen Spinnenweben innerhalb der Wohnung und vorhandener Kellerräume.
  • Mit zur groben Reinigung gehört auch Reinigen einer vorhandene Einbauküche. Hier ist zusätzlich darauf zu achten, dass keinerlei Essensreste oder Lebensmittel in Kühlschrank oder Backofen verbleiben.
  • Das Putzen der Fenster gehört nicht zur besenreinen Übergabe, jedoch das Entfernen von Kleberesten oder aufgeklebten Fensterbildern.
  • Auch wenn die Fenster über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt wurden, müssen diese nicht gesondert geputzt werden.
  • Eventuell vorhandener Unkrautbewuchs auf dem Balkon oder der Terrasse muss nicht entfernt werden. Eine vorhandene Schmierschicht jedoch muss beseitigt werden.
  • Vorhandene Dübellöcher, auch in hoher Anzahl, müssen bei Auszug nicht beseitigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Miesbach in einem Urteil vom Juli 1992 (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92).
  • Nikotinablagerungen müssen in der Regel nur dann beseitigt werden, wenn das Rauchen innerhalb der gemieteten Räume untersagt war.

Quelle: Hausverwalter-Vermittlung.de

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